BayObLG - Beschluß vom 08.01.1980
BReg 3 Z 96/76
Normen:
FGG § 13a ; VerwahrG Bayern Art. 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1980, 1
BayVBl 1980, 217
Rpfleger 1980, 190
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 29.06.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 355/75

Gebühren und Kosten: Außergerichtliche Kosten in Verwahrungssachen

BayObLG, Beschluß vom 08.01.1980 - Aktenzeichen BReg 3 Z 96/76

DRsp Nr. 2007/7847

Gebühren und Kosten: Außergerichtliche Kosten in Verwahrungssachen

»Über die außergerichtlichen Kosten in Verwahrungsverfahren ist nicht nach Art. 10 Abs. 2 VerwahrG, sondern nach § 13a FGG zu entscheiden (Aufgabe von BayObLGZ 1957, 82; BayObLGZ 1966, 257; BayObLGZ 1970, 40).«

Normenkette:

FGG § 13a ; VerwahrG Bayern Art. 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Betroffene ist wegen Geisteskrankheit entmündigt. Sie war auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 24.11.1975 im Bezirkskrankenhaus H. verwahrt. Gegen den Beschluß hatte die Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Noch vor der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist sie durch die Anstaltsleitung ohne Mitwirkung der Gerichte entlassen worden. Das Landgericht hat nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 29.6.1976 die Verwahrungsanordnung des Amtsgerichts aufgehoben, den Verwahrungsantrag zurückgewiesen, die Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt und ferner angeordnet, daß der Landkreis N. der Betroffenen die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten habe.