I.
1. Die Betroffene ist wegen Geisteskrankheit entmündigt. Sie war auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 24.11.1975 im Bezirkskrankenhaus H. verwahrt. Gegen den Beschluß hatte die Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Noch vor der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist sie durch die Anstaltsleitung ohne Mitwirkung der Gerichte entlassen worden. Das Landgericht hat nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 29.6.1976 die Verwahrungsanordnung des Amtsgerichts aufgehoben, den Verwahrungsantrag zurückgewiesen, die Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt und ferner angeordnet, daß der Landkreis N. der Betroffenen die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten habe.
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