Die Staatsanwaltschaft hat durch den Schriftsatz vom 3. Dezember 1987, durch den sie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987 eingelegt hat, zugleich gegen die Entscheidung über die Kosten in diesem Urteil sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Januar 1988 nähere Ausführungen gemacht.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es die Angeklagten T. und P. betrifft. Da sie verurteilt worden sind, hat ihnen das Landgericht mit Recht die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.
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