BGH - Beschluß vom 19.04.1988
1 StR 76/88 (K)
Normen:
StPO § 464 § 469 ; StrEG § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg,

Gebühren und Kosten: Auferlegung der Kosten auf den Anzeigeerstatter

BGH, Beschluß vom 19.04.1988 - Aktenzeichen 1 StR 76/88 (K)

DRsp Nr. 2006/25599

Gebühren und Kosten: Auferlegung der Kosten auf den Anzeigeerstatter

Die Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten gemäß § 469 StPO auf den Anzeigenden ist keine Entscheidung im Sinne des § 464 StPO, die im Urteil zu treffen ist; sie geschieht vielmehr stets durch Beschluß, der auch noch in einem Nachverfahren nach der Hauptverhandlung ergehen kann.

Normenkette:

StPO § 464 § 469 ; StrEG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat durch den Schriftsatz vom 3. Dezember 1987, durch den sie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987 eingelegt hat, zugleich gegen die Entscheidung über die Kosten in diesem Urteil sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Januar 1988 nähere Ausführungen gemacht.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es die Angeklagten T. und P. betrifft. Da sie verurteilt worden sind, hat ihnen das Landgericht mit Recht die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.