OLG Celle - Beschluss vom 06.10.2005
1 Ws 357/05
Normen:
BRAGO § 11 § 89 ; VV-RVG Nr. 4144 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Qs 9/05

Gebühren und Kosten: Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers für Tätigwerden im Adhäsionsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 357/05

DRsp Nr. 2007/8188

Gebühren und Kosten: Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers für Tätigwerden im Adhäsionsverfahren

1. Unterbleibt in einem Adhäsionsverfahren eine grundsätzlich mögliche Beiordnung nach Maßgabe von § 404 Abs. 5 StPO, so hat der Rechtsanwalt gleichwohl einen Vergütungsanspruch nach § 89 BRAGO gegen seinen Auftraggeber, falls er insoweit tätig ist. 2. Werden die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, hat diese auch die Verteidigervergütung zu tragen, die aus der Verteidigertätigkeit im Adhäsionsverfahren erwachsen ist.

Normenkette:

BRAGO § 11 § 89 ; VV-RVG Nr. 4144 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe: