OLG Thüringen - Beschluss vom 17.05.2006
1 Ws 174/06
Normen:
StPO § 206a § 464 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 311
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen - Beschluss vom 21.03.2006 - 304 Js 51793/04 - 7 Ns,

Gebühren und Kosten: Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 174/06

DRsp Nr. 2007/9942

Gebühren und Kosten: Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

»1. Durch eine Einstellungsentscheidung im Berufungsverfahren nach § 206a StPO wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit ist ein Angeklagter nicht beschwert, eine sofortige Beschwerde ist zwar statthaft aber unzulässig. Insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, dem Angeklagten werde die Möglichkeit eines Freispruchs genommen. Aufgrund der Unschuldsvermutung, die aus Artikel 6 Abs. 2 MRK folgt, ist mangels rechtskräftiger Verurteilung jeder Angeklagte ohne Rücksicht auf den Grad des verbleibenden Verdachts als unschuldig anzusehen. 2. Die Kostenentscheidung innerhalb der Einstellungsentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO steht dem wegen der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Grundentscheidung nicht entgegen.«

Normenkette:

StPO § 206a § 464 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Angeklagte wurde am 04.04.2005 vom Amtsgericht Nordhausen wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.