BVerwG - Beschluß vom 10.08.1995
9 B 745.94
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2 S. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 3 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 5727/92

Gebühren und Kosten: Abänderung der Gegenstandswertfestsetzung von Amts wegen

BVerwG, Beschluß vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 9 B 745.94

DRsp Nr. 2007/13810

Gebühren und Kosten: Abänderung der Gegenstandswertfestsetzung von Amts wegen

Eine Abänderung dieser Festsetzung von Amts wegen ist in § 10 BRAGO - anders als in § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung der letztgenannten Bestimmung im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren, das anders als das Streitwertfestsetzungsverfahren ein Antragsverfahren ist, scheidet aus. Davon abgesehen ist auch die in § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG genannte Voraussetzung - Rechtshängigkeit in der Rechtsmittelinstanz - nicht mehr gegeben.

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2 S. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 3 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig.