BVerwG - Beschluß vom 25.08.1997
4 KSt 4.97
Normen:
GKG (1975) § 9 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 4 § 48 Abs. 1 § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 263
NVwZ-RR 1998, 458
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 06.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 21.96

Gebühren und Kosten - Streitwertbemessung bei der Klage eines Landes gegen Weisung des Bundes auf Straßenherabstufung

BVerwG, Beschluß vom 25.08.1997 - Aktenzeichen 4 KSt 4.97

DRsp Nr. 2007/3744

Gebühren und Kosten - Streitwertbemessung bei der Klage eines Landes gegen Weisung des Bundes auf Straßenherabstufung

1. Bei der Klage eines Bundeslandes gegen die Weisung auf Herabstufung einer Bundes- zu einer Landesstraße ist die entsprechende Anwendung des § 9 ZPO angemessen, um das klägerische Interesse zu bewerten. 2. Der Sinngehalt der Regelung des § 9 ZPO wird dadurch erfasst, daß die künftigen Belastungen, welche der Kläger abwehren will, einer gleichsam ihm von der Beklagten "aufgedrängten" Nutzungsbefugnis entsprechen. Insoweit ist der Streit nur die Kehrseite der Interessenbewertung, die der Gesetzgeber in § 9 ZPO vorgenommen hat.

Normenkette:

GKG (1975) § 9 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 4 § 48 Abs. 1 § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 9 ;

Gründe:

Der beschließende Senat hat mit begründetem Beschluß vom 6. Juni 1997 den Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren auf 6 Mio. DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Beklagten vom 8. August 1997, der der Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 1997 zugestimmt hat.