BVerwG - Beschluß vom 23.11.1998
8 B 226.98
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; InVorG § 14 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 165
VIZ 1999, 214
ZOV 1999, 155
Vorinstanzen:
VG Cottbus - Urteil vom 01.04.1998 - 1 K 211/95,

Gebühren und Kosten - Streitwertbegrenzung bei Ansprüchen nach dem InVorG

BVerwG, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 8 B 226.98

DRsp Nr. 2007/3398

Gebühren und Kosten - Streitwertbegrenzung bei Ansprüchen nach dem InVorG

»Die Streitwertbegrenzung gemäß § 13 Abs. 3 GKG gilt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Investitionsvorranggesetz entsprechend.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; InVorG § 14 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die erstrebte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor; unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.