BVerwG - Urteil vom 29.05.1998
1 WB 22.98
Normen:
BRAGO § 109 Abs 2 Nr 2 § 109a Abs 1 ; RVG -VV Nr. 6400, Nr. 6401, Nr. 6402, Nr. 63403, Nr. 6404, Vorbemerkung 6.2 Abs. 2, Vorbemerkung 6.4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WBO § 20 Abs. 1 § 21 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 540
ZBR 1998, 364

Gebühren und Kosten - Rechtsanwaltsvergütung im Wehrbeschwerdeverfahren

BVerwG, Urteil vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 1 WB 22.98

DRsp Nr. 2007/3527

Gebühren und Kosten - Rechtsanwaltsvergütung im Wehrbeschwerdeverfahren

»1. In Streitsachen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr auszugehen. 2. Bei unterdurchschnittlichem Arbeitsaufwand für den Bevollmächtigten kann der Urkundsbeamte eine unter der Mittelgebühr liegende Gebühr festsetzen. 3. Ob der Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten unterdurchschnittlich war, ergibt sich aus einem Vergleich mit den sonstigen beim Senat anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren. 4. Die Aufwendungen des Vorverfahrens zählen nicht zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 20 Abs. 1 WBO

Normenkette:

BRAGO § 109 Abs 2 Nr 2 § 109a Abs 1 ; RVG -VV Nr. 6400, Nr. 6401, Nr. 6402, Nr. 63403, Nr. 6404, Vorbemerkung 6.2 Abs. 2, Vorbemerkung 6.4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WBO § 20 Abs. 1 § 21 ;

Gründe:

I.