BVerwG - Beschluß vom 16.09.1996
4 A 31.96
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostR MoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostR MoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 255

Gebühren und Kosten - Gegenstandswert für eine Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß

BVerwG, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 4 A 31.96

DRsp Nr. 2007/4074

Gebühren und Kosten - Gegenstandswert für eine Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß

Für den Gegenstandswert bei dem Kassationsantrag einer Gemeinde gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß ist als regelhafter Ansatz entsprechend der Streitwerttabelle Nr. 33.3 ein Wert von 100 000 DM in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostR MoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostR MoG) ;

Gründe:

Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO). Ein gerichtlicher Streitwert fehlt und ist in Ermangelung eines Gebührentatbestandes auch nicht festzusetzen. Nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens ist ein etwaiger Vergütungsanspruch fällig. Die Beteiligten sind gehört worden. Die Klägerin hat sich nicht geäußert.