Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO). Ein gerichtlicher Streitwert fehlt und ist in Ermangelung eines Gebührentatbestandes auch nicht festzusetzen. Nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens ist ein etwaiger Vergütungsanspruch fällig. Die Beteiligten sind gehört worden. Die Klägerin hat sich nicht geäußert.
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