BVerwG - Beschluß vom 18.08.1998
7 KSt 12/98
Normen:
VwGO § 162 Abs. 3 ;

Gebühren und Kosten - Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BVerwG, Beschluß vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 7 KSt 12/98

DRsp Nr. 2007/3473

Gebühren und Kosten - Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

In den Fällen, in denen der Bevollmächtigte des Beigeladenen bereits vor Beschwerdebegründung die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, entspricht es nicht der Billigkeit, allein der Antragstellung wegen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 3 ;

Gründe:

Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag der Beigeladenen vom 12. August 1998 führt nicht zu einer Änderung des Ausspruchs über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß es in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte des Beigeladenen bereits vor Beschwerdebegründung die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, nicht der Billigkeit entspricht, allein der Antragstellung wegen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. nur Beschluß vom 7. Juni 1995 - BVerwG 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 m.w.N.).