Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag der Beigeladenen vom 12. August 1998 führt nicht zu einer Änderung des Ausspruchs über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß es in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte des Beigeladenen bereits vor Beschwerdebegründung die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, nicht der Billigkeit entspricht, allein der Antragstellung wegen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. nur Beschluß vom 7. Juni 1995 - BVerwG 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 m.w.N.).
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