Die gegen den Streitwertbeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1996 gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden können.
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