BVerwG - Beschluß vom 30.10.1996
11 B 76.96
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 2 S. 3 § 25 Abs. 3 S. 1 ; GKG (2004) § 66 Abs. 3 S. 3 § 68 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 12.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 96.2026

Gebühren und Kosten - Außerordentliche Beschwerde gegen Streitwertbeschluß

BVerwG, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 11 B 76.96

DRsp Nr. 2007/4028

Gebühren und Kosten - Außerordentliche Beschwerde gegen Streitwertbeschluß

1. Eine außerordentliche Beschwerde setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, daß sie also mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. 2. Ein derartiger Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht ergriffen werden, wenn von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wurde, Einwände gegen den Streitwertbeschluß im Wege der Gegenvorstellung beim Verwaltungsgerichtshof vorzutragen und sich dadurch das von ihnen bisher vermißte rechtliche Gehör zu verschaffen.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 2 S. 3 § 25 Abs. 3 S. 1 ; GKG (2004) § 66 Abs. 3 S. 3 § 68 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die gegen den Streitwertbeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1996 gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden können.