OLG Thüringen - Beschluss vom 03.05.2011
9 W 198/11
Normen:
KostO § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eisenach, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen ST-1186

Gebühren im Grundbuchverfahren bei Eintragung des früheren Eigentümers eines Grundstücks als neuer Eigentümer aufgrund Zuschlagsbeschlusses

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 9 W 198/11

DRsp Nr. 2011/9773

Gebühren im Grundbuchverfahren bei Eintragung des früheren Eigentümers eines Grundstücks als neuer Eigentümer aufgrund Zuschlagsbeschlusses

1. Die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO fällt auch dann an, wenn ein Ersteher aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, der bereits zuvor als Eigentümer eingetragen war. 2. Der Geschäftswert errechnet sich nach dem gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Eisenach vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 60 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 29.12.2010 ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO auch dann anfällt, wenn ein Ersteher aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, der bereits zuvor als Eigentümer eingetragen war. Denn der originäre Erwerb des neuen Eigentums kraft hoheitlichen Zuschlagsbeschlusses hat mit dem früheren Eigentum nach Rechtswirkungen und -folgen nichts mehr zu tun (z.B. OLG Düsseldorf, RPfleger 1989, 250; Korintenberg/Lappe, 18. Aufl., § 60 Rn 2, 27).