Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Eisenach vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen.
Die nach § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 29.12.2010 ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO auch dann anfällt, wenn ein Ersteher aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, der bereits zuvor als Eigentümer eingetragen war. Denn der originäre Erwerb des neuen Eigentums kraft hoheitlichen Zuschlagsbeschlusses hat mit dem früheren Eigentum nach Rechtswirkungen und -folgen nichts mehr zu tun (z.B. OLG Düsseldorf, RPfleger 1989, 250; Korintenberg/Lappe, 18. Aufl., § 60 Rn 2, 27).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|