LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 226/85
Gebühren für die Zwangsvollstreckung bei Pfändung zweier Forderungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.1992 - Aktenzeichen 10 W 136/91
DRsp Nr. 2006/9661
Gebühren für die Zwangsvollstreckung bei Pfändung zweier Forderungen
»Auch wenn der Vollstreckungsgläubiger zwei Forderungen seines Schuldners gegen zwei verschiedene Drittschuldner pfänden läßt, kann er nur eine Vollstreckungsgebühr vom Schuldner erstattet verlangen.«