BayObLG - Beschluss vom 13.11.1996
3Z BR 160/96
Normen:
KostO § 60 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
DB 1997, 87
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1912/96
AG Dachau,

Gebühren für die Eintragung von Rechtsänderungen im Grundbuch aufgrund des Versterbens eines von zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft

BayObLG, Beschluss vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 160/96

DRsp Nr. 2005/14977

Gebühren für die Eintragung von Rechtsänderungen im Grundbuch aufgrund des Versterbens eines von zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft

»Geht das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft mit dem Tod eines von zwei Gesellschaftern auf den verbleibenden Gesellschafter als Alleinerben über, so ist die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des nunmehrigen Alleineigentümers nicht nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei (Bestätigung BayObLG München, 12. September 1975, BReg 3 Z 58/74, BayObLGZ 1975, 355).«

Normenkette:

KostO § 60 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

1. Im Grundbuch waren als Grundstückseigentümer eingetragen

in Bd... Bl.90 1. A., Kaufmann in München,

2. Firma A. & Co. KG, München, zu je 1/2,

in Bd... Bl.20 Firma A. & Co. KG, München.

Alleinige persönlich haftende Gesellschafter der Firma A & Co. KG waren zuletzt A. und sein Sohn B., der Beteiligte. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Regelung, dass die Gesellschaft durch den Tod des persönlich haftenden Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt wird. A. verstarb im Jahr 1993 und wurde von dem Beteiligten allein beerbt. Bereits vorher war die einzige Kommanditistin C. ausgeschieden, wodurch die Gesellschaft zur offenen Handelsgesellschaft geworden war.