OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.08.2000
10 W 51/00
Normen:
KostO § 35 § 62 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 70
OLGReport-Düsseldorf 2000, 437

Gebühren für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bezüglich eines Grundpfandrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 10 W 51/00

DRsp Nr. 2000/9580

Gebühren für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bezüglich eines Grundpfandrechts

»Wird ein Wirksamkeitsvermerk, der sich auf ein Grundpfandrecht bezieht, zusammen mit diesem in das Grundbuch eingetragen, so ist sie die Eintragung des Vermerks ein gebührenfreies Nebengeschäft.«

Normenkette:

KostO § 35 § 62 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

1a)

Der Wirksamkeitsvermerk hat weder in der noch in der eine Regelung gefunden. Er dient dazu, die Wirksamkeit eines Rechts - hier einer Grundschuldbestellung - gegenüber einer im Grundbuch eingetragenen relativen Verfügungsbeschränkung - hier einer zugunsten des Kostenschuldners und seiner Ehefrau eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem von ihnen gekauften Grundstück - zu dokumentieren. Bestellt der Verkäufer, dem dies im Verkaufsvertrag gestattet ist, zu Lasten des Kaufgrundstücks ein Grundpfandrecht, so ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist. Der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen (BGH Rpfleger 1999, = NJW 1999, ; Rohs/Wedewer, Kommentar zur , § , Rdn. 10 c m.w.N.). Streitig ist die kostenrechtliche Behandlung der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch.