SchlHOLG - Beschluss vom 17.08.2010
9 W 49/10
Normen:
KostO § 91; KostO § 92;
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 43/10
AG Norderstedt, vom 16.12.2009

Gebühren für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung

SchlHOLG, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 W 49/10

DRsp Nr. 2010/15805

Gebühren für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung

Die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung ist gebührenfrei.

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt - Betreuungsgericht - vom 16. Dezember 2009 teilweise geändert. Die Kostenrechnung vom 5. Juni 2009 über 172,00 € wird in Höhe von 7,00 € wieder hergestellt. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 91; KostO § 92;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Norderstedt richtete durch einstweilige Anordnung vom 29. April 2009 für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung ein. Am 5. Mai 2009 wurde der Beteiligte zu 1. als vorläufiger Betreuer verpflichtet. Am 6. Mai 2009 verstarb der Betroffene. Er wurde u.a. von dem Beteiligten zu 1. beerbt.