OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.03.2009
I-10 W 15/09
Normen:
KostO § 60; KostO § 67;
Fundstellen:
MietRB 2009, 169
OLGReport-Düsseldorf 2009, 524
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 06.10.2008

Gebühren für die Berichtigung des Grundbuchs bei einem Gesellschafterwechsel in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen I-10 W 15/09

DRsp Nr. 2009/7991

Gebühren für die Berichtigung des Grundbuchs bei einem Gesellschafterwechsel in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR findet kein im Grundbuch einzutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin ggfl. notwendigen Identifizierungsmerkmale, so dass keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern eine Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO anfällt.

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

KostO § 60; KostO § 67;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin vom 07.01.2009 (Bl. 283ff GA) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 (Bl. 271ff GA) ist gemäß § 14 Abs. 5 KostO zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.