1. Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
2. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.
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