LG Tübingen, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 321/05
AG Münsingen - BerH 154/05 - 06.09.2005,
Gebühren für Beratungshilfe in einer Familiensache (Angelegenheit Trennung/Scheidung/Folgesachen)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 8 W 360/06
DRsp Nr. 2006/26443
Gebühren für Beratungshilfe in einer Familiensache (Angelegenheit "Trennung/Scheidung/Folgesachen")
»Für die Beratungshilfe in einer Familiensache sind Regelungen für die Zeit der Trennung vor Rechtskraft der Scheidung einerseits und die Scheidungssache mit den Folgesachen im Sinne des § 16 Nr. 4 RVG andererseits jeweils eine Angelegenheit. Wenn für die Beratungshilfe-Vergütung auf die Definition der Angelegenheit im Sinne der §§ 16 ff RVG (hier des § 16 Nr. 4 RVG) - mangels einer eigenen Begeriffsbestimmung im Beratungshilfegesetz - zurückgegriffen wird, dann ist es sachgerecht, dies auch gebührenrechtlich umzusetzen.«