OLG Koblenz - Beschluss vom 13.03.2000
1 Ws 835/99; 1 Ws 836/99; 1 Ws 837/99
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2, § 464b;
Vorinstanzen:
StA Koblenz - 2105 Js (Wi) 24785/94 - 4 KLs,

Gebühren eines auswärtigen Verteidigers als notwendige Auslagen bei Freispruch

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 835/99; 1 Ws 836/99; 1 Ws 837/99

DRsp Nr. 2000/8913

Gebühren eines auswärtigen Verteidigers als notwendige Auslagen bei Freispruch

»Zu den notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten gehören auch die Mehrkosten eines als Verteidiger tätig gewesenen auswärtigen Rechtsanwalts, wenn es sich um eine Strafsache von erheblichem Gewicht gehandelt hat, namentlich um eine solche, die zur Zuständigkeit einer großen Strafkammer, insbesondere der Schwurgerichtskammer oder einer anderen Spezialkammer gehört hat. Dies gilt auch dann, wenn zu dem Rechtsanwalt im Zeitpunkt seiner Beauftragung kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, der Beschuldigte ihn aber für besonders geeignet gehalten hat, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist jedenfalls die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der im Landgerichtsbezirk des Wohnsitzes des Beschuldigten oder des Prozessgerichts ansässig ist, nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2, § 464b;

Gründe: