Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.3.2016 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.1.2016 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 1.292,81 zu tragen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beklagte besitzt keinen Anspruch auf Erstattung einer 0,8 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3403 VV RVG für die Tätigkeit ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
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