OLG Hamburg - Beschluss vom 19.05.2016
8 W 52/16
Normen:
VV- RVG Nr. 3403;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 150/14

Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Abschluss der Instanz

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 8 W 52/16

DRsp Nr. 2016/13810

Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Abschluss der Instanz

Beauftragt eine Partei nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ihres Prozessgegners noch keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern bespricht das weitere Verfahren mit ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und kommuniziert dieser mit dem Prozessgegner in Hinblick auf eine beim Bundesgerichtshof erbetene Fristverlängerung, verdient der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hierdurch noch keine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 3403 VV RVG. Vielmehr handelt es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.3.2016 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.1.2016 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 1.292,81 zu tragen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3403;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beklagte besitzt keinen Anspruch auf Erstattung einer 0,8 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3403 VV RVG für die Tätigkeit ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.