Zur Begründung kann im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 06.11.2006 Bezug genommen werden. Zur Verdeutlichung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Anspruch auf eine Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nach einhelliger Ansicht - so auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kommentierung von N. Schneider in Gebauer/Schneider RVG, 2. Aufl., VV4142 Rdnr. 11 - nur besteht, "wenn die Beschlagnahme die Sicherung der vorgenannten Maßnahmen bezweckt (§§ 111b, 111c StPO)". Vorstehend werden jedoch - soweit hier von Bedeutung - nur die Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls, soweit er Strafcharakter hat, genannt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung des Arrests jedoch gerade nicht im Hinblick auf eine mögliche Einziehung, sondern zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO). Diese gehört aber gerade nicht zu den "vorgenannten Maßnahmen".
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