OLG Hamm - Urteil vom 18.05.2006
27 U 185/05
Normen:
RVG § 13 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3, Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3104; BGB § 280 § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 882
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 81/05

Gebühren des Rechtsanwalts vor Prozessbeginn - Terminsgebühr, Verfahrensgebühr?

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 27 U 185/05

DRsp Nr. 2006/26352

Gebühren des Rechtsanwalts vor Prozessbeginn - Terminsgebühr, Verfahrensgebühr?

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG entsteht außerhalb gerichtlicher Verfahren nur für die Mitwirkung an solchen Besprechungen, die beiderseits zum Zwecke der evtl. Verfahrensvermeidung geführt werden.

Normenkette:

RVG § 13 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3, Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3104; BGB § 280 § 286 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die Kläger begehren die Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen für die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs auf den von ihnen gepfändeten Kommanditanteil des am xx.xx.xxxx verstorbenen H B an der Beklagten entstanden seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Beklagte bei der Beauftragung der Anwälte nicht in Verzug befunden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Urteils, des Parteivorbringens in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgen, allerdings nur noch teilweise Zahlung und teilweise Freistellung begehren, indem sie beantragen,