A. Die Kläger begehren die Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen für die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs auf den von ihnen gepfändeten Kommanditanteil des am xx.xx.xxxx verstorbenen H B an der Beklagten entstanden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Beklagte bei der Beauftragung der Anwälte nicht in Verzug befunden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Urteils, des Parteivorbringens in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgen, allerdings nur noch teilweise Zahlung und teilweise Freistellung begehren, indem sie beantragen,
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