OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2006
VII-Verg 11/06
Normen:
RVG § 2 § 14 Abs. 1 § 17 Nr. 1 ; RVG -VV Nr. 2400, Nr. 2401;

Gebühren des Rechtsanwalts im Vergabekammerverfahren - Herabsetzung der zu erstattenden Auslagen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen VII-Verg 11/06

DRsp Nr. 2007/4253

Gebühren des Rechtsanwalts im Vergabekammerverfahren - Herabsetzung der zu erstattenden Auslagen?

1. Bei der dem Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Tätigkeit im Vergabeverfahren handelt es sich aus kostenrechtlicher Sicht um eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren im Sinne der Nr. 2400 VV-RVG, obgleich das Verfahren mit einem Vertragsschluss, nämlich der Zuschlagsentscheidung, und nicht mit dem Erlass eines Verwaltungsakt durch den öffentlichen Auftraggeber endet. 2. Beide Verfahren, das Vergabeverfahren und das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren, stellen sich jeweils als eine neue, eigene Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 1 RVG dar. Dies hat wegen der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Vergabeverfahren für das erstinstanzliche Vergabenachprüfungsverfahren zur Folge, dass dafür die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2401 VV-RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 anfällt. 3. Bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 RVG darf dann allerdings nach Absatz (1) von Nr. 2401 VV-RVG nicht mehr berücksichtigt werden, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Vergabeverfahren geringer war. Dieses Kriterium ist bereits im geringeren Gebührenrahmen für das Nachprüfungsverfahren berücksichtigt.

Normenkette:

RVG § 2 § 14 Abs. 1 § 17 Nr. 1 ; RVG -VV Nr. 2400, Nr. 2401;

Entscheidungsgründe:

I.