I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Restwerklohn geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, es habe eine Schuldübernahme stattgefunden, passiv legitimiert sei der Streithelfer. Die Klageforderung sei aber auch ansonsten unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des Streithelfers, hat das Oberlandesgericht dem Kläger auferlegt.
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