OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2007
6 W 15/07
Normen:
RVG § 7 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 582/03

Gebühren des Rechtsanwalts für Prozessvertretung von Partei und deren Streithelfer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 6 W 15/07

DRsp Nr. 2007/6664

Gebühren des Rechtsanwalts für Prozessvertretung von Partei und deren Streithelfer

Beauftragen die beklagte Partei und deren Streithelfer jeweils getrennt denselben Bevollmächtigten mit ihrer Prozessvertretung im Berufungsverfahren, verfolgen beide im Prozess mit der Klageabweisung dasselbe Rechtsschutzziel und liegt aufgrund wahlweiser Inanspruchnahme in der Zielrichtung der Rechtsverteidigung eine so weitgehende Übereinstimmung, dass von derselben Angelegenheit gesprochen werden kann, so steht dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten wegen der Vertretung des Streithelfers nur ein Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zu.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 1008;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Restwerklohn geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, es habe eine Schuldübernahme stattgefunden, passiv legitimiert sei der Streithelfer. Die Klageforderung sei aber auch ansonsten unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des Streithelfers, hat das Oberlandesgericht dem Kläger auferlegt.