OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.11.2005
I-10 W 104/05
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.08.2005

Gebühren des Rechtsanwalts für erstes und zweites Versäumnisurteil

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen I-10 W 104/05

DRsp Nr. 2006/18841

Gebühren des Rechtsanwalts für erstes und zweites Versäumnisurteil

»Ergeht auf den Einspruch gegen ein (erstes) Versäumnisurteil ein (zweites) Versäumnisurteil, so löst die Vertretung im zweiten Termin keine 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 aus. Vielmehr entsteht für jeden Termin eine 0,5 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3105, die jedoch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden kann.«

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwirkte im Termin am 18.03.2005 ein Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Beklagten. Hiergegen legte der Beklagte Einspruch ein. Im nachfolgend anberaumten Termin am 29.06.2005 erschien der Beklagte erneut nicht, woraufhin antragsgemäß ein zweites Versäumnisurteil erging. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin zunächst eine 0,5 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3105 geltend gemacht, die antragsgemäß festgesetzt wurde. Mit Antrag vom 29.06.2005 hat sie die Festsetzung einer weiteren 0,7 Terminsgebühr beantragt, weil sie der Ansicht ist, dass für die Vertretung in den insgesamt zwei Terminen 1,2 Gebühren nach RVG VV-Nr. 3104 angefallen seien; der Gebührenermäßigungstatbestand der RVG VV-Nr. 3105 greife nur dann ein, wenn lediglich ein Termin stattgefunden habe.

II.