OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.12.2006
5 WF 166/06
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; RVG § 13 ; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 846
OLGReport-Zweibrücken 2007, 218
Rpfleger 2007, 227
Vorinstanzen:
AG Landau/Pfalz - 2 F 20/06 - 08.11.2006,

Gebühren des Rechtsanwalts bei Zurückweisung der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung vor Ablauf der Frist zur Beschwerdeerwiderung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 5 WF 166/06

DRsp Nr. 2007/2012

Gebühren des Rechtsanwalts bei Zurückweisung der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung vor Ablauf der Frist zur Beschwerdeerwiderung

»Wird die befristete Beschwerde ohne mündliche Verhandlung schon vor Ablauf der dem Beschwerdegegner gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung und vor deren Eingang zurückgewiesen, so kann dann, wenn der Beschwerdegegner schon vor der Begründung der befristeten Beschwerde deren Zurückweisung beantragt hat und die befristete Beschwerde später tatsächlich begründet wurde, der Beschwerdegegner eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG - nicht nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG - erstattet verlangen.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; RVG § 13 ; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201;

Entscheidungsgründe:

I.