OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2007
6 W 61/07
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 3100; BGB § 247 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 52/06

Gebühren des Rechtsanwalts bei Tätigwerden für mehrere Auftraggeber

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 6 W 61/07

DRsp Nr. 2007/12052

Gebühren des Rechtsanwalts bei Tätigwerden für mehrere Auftraggeber

1. Wird ein Prozessbevollmächtigter für mehrere Beklagte in derselben Angelegenheit tätig, so kann er die Gebühren nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte für mehrere Beklagte in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist. 2. Umfasst die Angelegenheit nur einen Gegenstand, nämlich ein Zutrittsrecht, das von den mehreren Beklagten nur gemeinsam gewährt werden kann, dann bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigte auch nur auf dieses eine Zutrittsrecht. Eine Streitwertaddition und mithin eine Vervielfachung des Streitwertes als Grundlage zur Berechnung der vom Prozessbevollmächtigten verdienten Vergütung hat danach zu unterbleiben. 3. Hat ein Prozessbevollmächtigte mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit mit demselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, kommt allerdings eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG VV in Betracht.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 3100; BGB § 247 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 13.10.2006 ist im Betrage von 338,25 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.