Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.
Der angefochtene Beschluss hält einer Überprüfung Stand. Ein die festgesetzte Einigungsgebühr übersteigender Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht festzustellen und ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen.
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