OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.05.2005
4 W 32/05
Normen:
ZPO § 104 ; RVG § 15 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 539
OLGReport-Zweibrücken 2005, 807
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 2 HK O 3/05 - 13.04.2005,

Gebühren des Rechtsanwalts bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in gerichtlichen Vergleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 4 W 32/05

DRsp Nr. 2005/9839

Gebühren des Rechtsanwalts bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in gerichtlichen Vergleich

»Werden in einem gerichtlichen Vergleich nicht anhängige Ansprüche mit verglichen, erhält der Rechtanwalt für den nicht anhängigen Teilgegenstand zusätzlich eine 15/10-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG unter Beachtung der Regelung des § 15 Abs. 3 RVG

Normenkette:

ZPO § 104 ; RVG § 15 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

Der angefochtene Beschluss hält einer Überprüfung Stand. Ein die festgesetzte Einigungsgebühr übersteigender Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht festzustellen und ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen.