OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2005
I-24 U 191/04
Normen:
BGB § 675 ; BGB §§ 667 ff. ; BGB §§ 823 ff. ; VVG § 67 ; ARB § 20 Abs. 2 ; StVG § 7 ; StVG § 18 ; BRAGO § 23 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1155
OLGReport-Düsseldorf 2006, 63
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 381/03

Gebühren des Rechtsanwalts bei der außergerichtlichen Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens auf Basis der DAV-Empfehlungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen I-24 U 191/04

DRsp Nr. 2005/9694

Gebühren des Rechtsanwalts bei der außergerichtlichen Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens auf Basis der DAV-Empfehlungen

Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vertritt, ist im Falle einer vergleichsweisen Schadensregulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und bei einer Abrechnung mit dieser auf Basis des Gebührenpauschalabkommens zwischen dem Deutschen Anwaltverein und dem HUK-Verband aus dem Jahre 1971 nicht gehindert, einen über dem von der Regulierung erfassten Erledigungswert liegenden Gegenstandswert mit seinem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe der BRAGO zusätzlich abzurechnen.

Normenkette:

BGB § 675 ; BGB §§ 667 ff. ; BGB §§ 823 ff. ; VVG § 67 ; ARB § 20 Abs. 2 ; StVG § 7 ; StVG § 18 ; BRAGO § 23 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.