I.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Unabhängig von der Frage, ob dazu die Vorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, ist dies der Fall, da in beiden Bereichen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdewert von 50,00 EUR (§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO) bzw. 200,00 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) wird erreicht. Die Beschwerde ist auch innerhalb der strengeren zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
II.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Die Vergütung des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des RVG.
Nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG vor dem 01. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.
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