Gebühren des Rechtsanwalts als Prozessvertreter mehrerer Pflichtteilsberechtigter in derselben Erbangelegenheit bei teilweiser PKH-Bewilligung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 6 W 195/06
DRsp Nr. 2007/2405
Gebühren des Rechtsanwalts als Prozessvertreter mehrerer Pflichtteilsberechtigter in derselben Erbangelegenheit bei teilweiser PKH-Bewilligung
1. Sind die Kosten eines durch Vergleich beendeten Verfahrens nach Bruchteilen verteilt und ist für einen der Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so sind die Parteikosten gleichwohl so zu berechnen, wie wenn keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Es ist deshalb innerhalb eines einzigen Beschlusses eine Ausgleichung gemäß § 106ZPO vorzunehmen, dies auch dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren gemäß § 126ZPO beitreibt.2. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Kläger in derselben Angelegenheit, tritt eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nur ein, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber derselbe ist. Machen die mehreren Kläger jeweils ihren eigenen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend und sind sie außerdem an eingeklagten Zahlbeträgen nicht gemeinschaftlich beteiligt, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe.
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