OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2007
6 W 195/06
Normen:
ZPO § 106 ; ZPO § 126 ; RVG § 59 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 259
OLGReport-Brandenburg 2007, 510
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 35/06 - 12.07.2006,

Gebühren des Rechtsanwalts als Prozessvertreter mehrerer Pflichtteilsberechtigter in derselben Erbangelegenheit bei teilweiser PKH-Bewilligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 6 W 195/06

DRsp Nr. 2007/2405

Gebühren des Rechtsanwalts als Prozessvertreter mehrerer Pflichtteilsberechtigter in derselben Erbangelegenheit bei teilweiser PKH-Bewilligung

1. Sind die Kosten eines durch Vergleich beendeten Verfahrens nach Bruchteilen verteilt und ist für einen der Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so sind die Parteikosten gleichwohl so zu berechnen, wie wenn keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Es ist deshalb innerhalb eines einzigen Beschlusses eine Ausgleichung gemäß § 106 ZPO vorzunehmen, dies auch dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren gemäß § 126 ZPO beitreibt. 2. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Kläger in derselben Angelegenheit, tritt eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nur ein, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber derselbe ist. Machen die mehreren Kläger jeweils ihren eigenen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend und sind sie außerdem an eingeklagten Zahlbeträgen nicht gemeinschaftlich beteiligt, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe.