I.
Der Beschwerdeführer war dem im Maßregelvollzug Untergebrachten im jährlichen Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung gemäß §§
Anschließend hat er beantragt, seinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse - unter anderem eine Gebühr nach § 112 BRAGO in Höhe von 144,00 EUR - nebst Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer auf insgesamt 184,44 EUR festzusetzen.
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