OLG Dresden - Beschluss vom 17.07.2003
2 Ws 377/03
Normen:
StGB § 67e ; BRAGO § 91 ; BRAGO § 112 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 88
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I StVK 82/03

Gebühren des Pflichtverteidigers für Tätigkeiten im Maßregelvollzug; Maßregelvollstreckung; Fortdauer; Maßregelvollzug; Rechtsanwalt; Freiwillige Gerichtsbarkeit; FGG

OLG Dresden, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 377/03

DRsp Nr. 2003/15480

Gebühren des Pflichtverteidigers für Tätigkeiten im Maßregelvollzug; Maßregelvollstreckung; Fortdauer; Maßregelvollzug; Rechtsanwalt; Freiwillige Gerichtsbarkeit; FGG

»Die Pflichtverteidigergebühren für die Tätigkeit des Verteidigers im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB richtet sich nach den § 91 Nr. 2, § 97 Abs. 1 BRAGO und nicht nach § 112 Abs. 2 und 4 BRAGO

Normenkette:

StGB § 67e ; BRAGO § 91 ; BRAGO § 112 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war dem im Maßregelvollzug Untergebrachten im jährlichen Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung gemäß §§ 67 d und 67 e StGB als notwendiger Verteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden. An der richterlichen Anhörung im Termin am 29. April 2003 hat er teilgenommen.

Anschließend hat er beantragt, seinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse - unter anderem eine Gebühr nach § 112 BRAGO in Höhe von 144,00 EUR - nebst Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer auf insgesamt 184,44 EUR festzusetzen.