AG München - Beschluss vom 01.03.2000
835 Ls 251 Js 233838/98
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 3 § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 85 Abs. 3, Abs. 4 § 97 Abs. 1 ; RVG § 45 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 3, Nr. 4125 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
StV 2000, 437
StV 2001, 639

Gebühren des Pflichtverteidigers für Rücknahme der Berufung bei inhaftiertem Angeklagten

AG München, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 835 Ls 251 Js 233838/98

DRsp Nr. 2004/18486

Gebühren des Pflichtverteidigers für Rücknahme der Berufung bei inhaftiertem Angeklagten

1. In der Rücknahme der Berufung durch den (Pflicht-) Verteidiger liegt grundsätzlich ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens. 2. Befindet sich der Angeklagte in Haft, erhält der Pflichtverteidiger die erhöhte Gebühr im Berufungsverfahren auch dann, wenn er nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist und sich die Sache durch Berufungsrücknahme erledigt hat.

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 3 § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 § 85 Abs. 3, Abs. 4 § 97 Abs. 1 ; RVG § 45 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 3, Nr. 4125 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
StV 2000, 437
StV 2001, 639