Die gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 3 ZPO zulässige Anschlussbeschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
1. Zu Recht macht die Klägerin für die Mitwirkung ihres Patentanwalts gemäß den §§ 11, 33 Abs. 1 Satz 1, 35 BRAGO eine halbe Verhandlungsgebühr geltend. Der - erfolgreiche - Säumnisantrag ist in der Klagschrift gestellt worden. In dieser ist die Mitwirkung des Patentanwalts angezeigt worden. Dafür, dass eine Mitwirkung tatsächlich nicht stattgefunden hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
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