OLG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2003
8 W 3/03
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 375
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 289/02

Gebühren des Patentanwalts

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 8 W 3/03

DRsp Nr. 2004/16236

Gebühren des Patentanwalts

1. Ein Patentanwalt hat nach der Neufassung des § 140 Abs. 3 MarkenG eine (halbe) Verhandlungsgebühr bei Mitwirkung im schriftlichen Vorverfahren auch dann verdient, wenn er in der mündlichen Verhandlung nicht aufgetreten wäre. 2. Die Vergleichsgebühr für den Patentanwalt entsteht, wenn ein Widerrufsvergleich innerhalb der Widerrufsfrist mit ihm erörtert wird.

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 3 ZPO zulässige Anschlussbeschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

1. Zu Recht macht die Klägerin für die Mitwirkung ihres Patentanwalts gemäß den §§ 11, 33 Abs. 1 Satz 1, 35 BRAGO eine halbe Verhandlungsgebühr geltend. Der - erfolgreiche - Säumnisantrag ist in der Klagschrift gestellt worden. In dieser ist die Mitwirkung des Patentanwalts angezeigt worden. Dafür, dass eine Mitwirkung tatsächlich nicht stattgefunden hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte.