Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer - vom 22.04.2003 ist infolge Zulassung durch das Landgericht gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel überwiegend - nämlich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang - begründet.
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