OLG Bremen - Beschluss vom 10.06.2003
1 W 26/03
Normen:
KostO § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2003, 401
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 190/03

Gebühren des Notars für die Weiterleitung einer von ihm beglaubigten Zustimmungserklärung zu einem Grundstückskaufvertrag; Bemessung des Geschäftswerts

OLG Bremen, Beschluss vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 1 W 26/03

DRsp Nr. 2005/13508

Gebühren des Notars für die Weiterleitung einer von ihm beglaubigten Zustimmungserklärung zu einem Grundstückskaufvertrag; Bemessung des Geschäftswerts

»1. Dem Notar steht für die Weiterleitung einer von ihm beglaubigten Zustimmungserklärung zu einem Grundstückskaufvertrag an die Bevollmächtigten des Erklärenden eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, wenn diese auf Wunsch des Erklärenden geschieht.2. Der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei in erster Linie das Interesse des Auftraggebers an der Vornahme der Tätigkeit des Notars und deren Auswirkungen auf die Beteiligten, der Arbeits- und Zeitaufwand sowie die Verantwortung des Notars in Betracht zu ziehen sind.«

Normenkette:

KostO § 147 Abs. 2 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer - vom 22.04.2003 ist infolge Zulassung durch das Landgericht gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel überwiegend - nämlich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang - begründet.