LG München II - Beschluss vom 24.02.2000
1 KLs 45 Js 35349/97
Normen:
BRAGO § 23 § 89 ; StPO § 472 ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 4143 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 36
StraFo 2001, 36

Gebühren des Nebenklagevertreters für das Adhäsionsverfahren

LG München II, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 1 KLs 45 Js 35349/97

DRsp Nr. 2004/18444

Gebühren des Nebenklagevertreters für das Adhäsionsverfahren

Fehlt es an einer Grundentscheidung zu den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens, kann weder eine Vergleichsgebühr noch die Gebühr nach § 89 BRAGO zu Gunsten des Nebenklägers festgesetzt werden, auch wenn der Verurteilte der Auszahlung eines hinterlegten Betrages zu Gunsten des Nebenklägers zugestimmt hat.

Normenkette:

BRAGO § 23 § 89 ; StPO § 472 ; VV-RVG Nr. 1000, Nr. 4143 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
NJW-RR 2001, 36
StraFo 2001, 36