OLG Koblenz - Beschluß vom 23.02.1978
12 W 103/78
Normen:
BRAGO § 43 ;
Fundstellen:
JurBüro 1978, 1200
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 135/76

Gebühren des Mahnanwalts

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.02.1978 - Aktenzeichen 12 W 103/78

DRsp Nr. 1999/3078

Gebühren des Mahnanwalts

§ 43 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gilt sämtliche Tätigkeiten des Schuldnervertreters im Mahnverfahren ab.

Normenkette:

BRAGO § 43 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Zahlungsbefehl über 17.580,70 DM erwirkt.

Im Antrag war vermerkt: "Im Falle des Widerspruchs wird Verweisung an das zuständige Landgericht beantragt."

Gegen den am 31.12.1975 zugestellten Zahlungsbefehl haben die Beklagten am 3.1.1976 persönlich Widerspruch eingelegt und jegliche Zahlung verweigert.

Mit Schriftsatz vom 6.1.1976, der das Aktenzeichen des Mahnverfahrens enthält, an das Amtsgericht gerichtet war und dort am 8.1.1976 einging, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich bestellt und ausgeführt, vorab werde die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und beantragt, die Klage kostenfällig abzuweisen.

Zuvor, nämlich mit Beschluß vom 5.1.1976, hatte der Rechtspfleger auf Antrag des Gläubigers den Rechtsstreit gem. § 697 ZPO an das Landgericht verwiesen, wo die Akten am 12.1.1976 eingingen. Den Beklagten ist der Verweisungsbeschluß am 8.1.1976 zugestellt worden.

Das Landgericht forderte am 12.1.1976 die 2. Hälfte der Gebühr an, die am 23.12.1976, also gut 11 Monate später mit Terminsantrag gezahlt wurde. Gleichzeitig nahm der Kläger die Klage bis auf einen Teilbetrag von 1.398,55 DM zurück.