Die gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 21 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß ihm eine volle Prozeßgebühr zustehe. Die Tätigkeit des Anwalts des Antragsgegners im Mahnverfahren erschöpft sich in der Erhebung des Widerspruchs. Sie wird mit der 3/10-Gebühr aus § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO abgegolten. Eine Prozeßgebühr fällt daneben grundsätzlich nicht an, weil diese eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" (Überschrift des 3. Abschnitts der BRAGO) voraussetzt, das Mahnverfahren aber keine Rechtsstreitigkeit im Sinne der §§ 31 ff. ist (OLG Saarbrücken, NJW 1976, 1217; OLG Koblenz, JurBüro 1978, 1200).
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