OLG Koblenz - Beschluß vom 04.06.1985
14 W 302/85
Normen:
BRAGO §§ 13 43 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 569
Rbeistand 1986, 146
VersR 1986, 655
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 151/84

Gebühren des Mahnanwalts

OLG Koblenz, Beschluß vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 14 W 302/85

DRsp Nr. 1999/3068

Gebühren des Mahnanwalts

Vertritt ein Rechtsanwalt einen Schuldner im Mahnverfahren, kündigt er vorsorglich den Klageabweisungsantrag an, ohne den Beklagten später noch zu vertreten, so wird diese Tätigkeit mit der 3/10 Gebühr der § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO abgegolten.

Normenkette:

BRAGO §§ 13 43 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 21 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß ihm eine volle Prozeßgebühr zustehe. Die Tätigkeit des Anwalts des Antragsgegners im Mahnverfahren erschöpft sich in der Erhebung des Widerspruchs. Sie wird mit der 3/10-Gebühr aus § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO abgegolten. Eine Prozeßgebühr fällt daneben grundsätzlich nicht an, weil diese eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" (Überschrift des 3. Abschnitts der BRAGO) voraussetzt, das Mahnverfahren aber keine Rechtsstreitigkeit im Sinne der §§ 31 ff. ist (OLG Saarbrücken, NJW 1976, 1217; OLG Koblenz, JurBüro 1978, 1200).