KG - Beschluss vom 17.05.2011
5 W 92/11
Normen:
GVKostG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GVKostG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GVKostG § 10 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 701/10

Gebühren des Gerichtsvollziehers bei Zustellung mehrerer Schriftstücke

KG, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 5 W 92/11

DRsp Nr. 2011/10122

Gebühren des Gerichtsvollziehers bei Zustellung mehrerer Schriftstücke

Liegt der Zustellung mehrerer Schriftstücke durch den Gerichtsvollzieher ein einheitlicher Auftrag (im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GVKostG) zu Grunde, fällt die Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGv grundsätzlich nur einmal an. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausdrücklich eine gemeinsame Zustellung beauftragt worden ist und davon ausgegangen werden kann, dass die zuzustellenden Schriftstücke dieselbe Rechtsangelegenheit - in einem sehr weiten Sinn verstanden - betreffen.

1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2011 - 51 T 701/10 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVKostG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GVKostG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GVKostG § 10 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Mobiliarvollstreckung unter gleichzeitiger (gemeinsamer) Zustellung von sieben vollstreckbaren Ausfertigungen von Bescheiden unterschiedlichen Datums (über die Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für unterschiedliche Zeiträume). Der Gerichtsvollzieher führte die Zustellung durch. Die Mobiliarvollstreckung blieb erfolglos.