OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.06.2012
15 W 1203/12
Normen:
RVG § 52; RVG § 62; RVG -VV Nr. 6300;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AR 19/11

Gebühren des gem. § 7 ThUG beigeordneten Beistandes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 15 W 1203/12

DRsp Nr. 2012/15439

Gebühren des gem. § 7 ThUG beigeordneten Beistandes

Die Gebühren des gem. § 7 ThUG beigeordneten Beistandes bestimmen sich nach einer vom Gegenstandswert unabhängigen Festgebühr.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 11.05.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 52; RVG § 62; RVG -VV Nr. 6300;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14.03.2012 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten Einrichtung i. S. von § 2 ThUG angeordnet und den Geschäftswert gemäß §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 25.03.2012 hat der Beistand des Betroffenen, beigeordnet gemäß § 7 ThUG mit Beschluss vom 12.05.2011, beantragt, den vom Geschäftswert zu unterscheidenden Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 EUR festzusetzen.

Mit Beschluss vom 11.05.2012 hat die 7. Zivilkammer den Antrag des Beistands vom 25.03.2012 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. nicht vorlägen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert nicht fehle. Im Übrigen bestimme sich die anwaltliche Vergütung gemäß § 20 Abs. ThUG i.V.m. Nr. 6300 ff. Vergütungsverzeichnis ohnehin nicht nach dem Geschäftswert.