Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 11.05.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 14.03.2012 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten Einrichtung i. S. von § 2 ThUG angeordnet und den Geschäftswert gemäß §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.03.2012 hat der Beistand des Betroffenen, beigeordnet gemäß § 7 ThUG mit Beschluss vom 12.05.2011, beantragt, den vom Geschäftswert zu unterscheidenden Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 11.05.2012 hat die 7. Zivilkammer den Antrag des Beistands vom 25.03.2012 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. nicht vorlägen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert nicht fehle. Im Übrigen bestimme sich die anwaltliche Vergütung gemäß § 20 Abs. ThUG i.V.m. Nr. 6300 ff. Vergütungsverzeichnis ohnehin nicht nach dem Geschäftswert.
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