KG - Beschluss vom 31.07.2007
1 W 259/07
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3 ; RVG § 15 Abs. 2 ; RVG § 45 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3101; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3335; RVG -VV Nr. 3500; RVG -VV Nr. 3513;
Fundstellen:
OLGReport 2007, 1019
Rpfleger 2007, 669
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 366/05

Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 1 W 259/07

DRsp Nr. 2007/15128

Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts

»1. Der "für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Vergleich" beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Landeskasse die Verfahrensgebühr (VV 3100, 3101), die Terminsgebühr (VV 3104 mit Vorbem. 3 Abs. 3) und die Einigungsgebühr (VV 1003), soweit diese Gebühren entstanden sind. 2. Durch die Fertigung des lediglich im PKH-Antragsverfahren eingereichten Klageentwurfs entsteht die verminderte Verfahrensgebühr VV 3101, soweit Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt wird. 3. Wird in dem - hier vom Beschwerdegericht - anberaumten Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe "für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Vergleich" ein Vergleich protokolliert, so erhält der beigeordnete Anwalt die Terminsgebühr nach VV 3104, Vorbem. 3 Abs. 3. 4. In diesem Fall ist nur die verminderte Einigungsgebühr nach VV 1003 entstanden.«

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3 ; RVG § 15 Abs. 2 ; RVG § 45 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3101; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3335; RVG -VV Nr. 3500; RVG -VV Nr. 3513;

Entscheidungsgründe: