OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.2007
2 s Sbd IX 87/07
Normen:
RVG § 14 § 51 ; RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 4; RVG -VV Nr. 4116; RVG -VV Nr. 4117;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 528
Rpfleger 2007, 502

Gebühren des dem Nebenkläger beigeordneten Rechtsanwalts - Pauschgebühr; Haftzuschlag

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 87/07

DRsp Nr. 2007/13192

Gebühren des dem Nebenkläger beigeordneten Rechtsanwalts - Pauschgebühr; Haftzuschlag

»Der Haftzuschlag der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entsteht für den Vertreter des Nebenklägers nur, wenn sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Entstehen für den Nebenklägervertreter dadurch, dass der Beschuldigte in Haft ist, Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem Mandanten im Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten Beistand sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu machen.«

Normenkette:

RVG § 14 § 51 ; RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 4; RVG -VV Nr. 4116; RVG -VV Nr. 4117;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren u.a. eine Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Deswegen war bei der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld ein Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten anhängig. Der Antragsteller war der Nebenklägerin als Beistand beigeordnet. Die Bestellung erfolgte am 21. November 2005. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für die ehemalige Nebenklägerin erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: