OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.11.2006
5 W 1943/06
Normen:
RVG § 44 ; BRAGO § 133 Satz 2 ; RVG -VV Nr. 2603, Nr. 7002;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 209
MDR 2007, 805
OLGReport-Nürnberg 2007, 191
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 258/06

Gebühren des Beratungshilfeanwalts (hier: Bemessung der Telekommunikationspauschale)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 5 W 1943/06

DRsp Nr. 2007/2829

Gebühren des Beratungshilfeanwalts (hier: Bemessung der Telekommunikationspauschale)

»Die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV-RVG) des Beratungshilfeanwalts bemisst sich nicht nach der für die Beratungshilfe anfallenden Gebühr, sondern nach der (fiktiven) Gebühr, die ihm als Wahlanwalt zustehen würde.«

Normenkette:

RVG § 44 ; BRAGO § 133 Satz 2 ; RVG -VV Nr. 2603, Nr. 7002;

Entscheidungsgründe:

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Regensburg wendet sich mit seiner - zugelassenen - weiteren Beschwerde gegen die Höhe einer Beratungshilfegebühr.

Die antragstellenden Rechtsanwälte beantragen Festsetzung ihrer Gebühren wegen Beratungshilfe in Höhe von 70,00 Euro und einer Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro jeweils zzgl. Umsatzsteuer.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Regensburg hat die Telekommunikationspauschale auf lediglich 14,00 Euro festgesetzt, weil diese nach Nr. 7000 VV-RVG nur 20 % der Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV-RVG (70,00 Euro) betrage und hat insgesamt Gebühren in Höhe von 97,44 Euro festgesetzt.

Auf Erinnerung der Anwälte hat das Amtsgericht auf Grundlage einer Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro zusätzliche Gebühren in Höhe von 6,96 Euro (6,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt.