Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Regensburg wendet sich mit seiner - zugelassenen - weiteren Beschwerde gegen die Höhe einer Beratungshilfegebühr.
Die antragstellenden Rechtsanwälte beantragen Festsetzung ihrer Gebühren wegen Beratungshilfe in Höhe von 70,00 Euro und einer Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro jeweils zzgl. Umsatzsteuer.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Regensburg hat die Telekommunikationspauschale auf lediglich 14,00 Euro festgesetzt, weil diese nach Nr. 7000 VV-RVG nur 20 % der Geschäftsgebühr nach Nr.
Auf Erinnerung der Anwälte hat das Amtsgericht auf Grundlage einer Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro zusätzliche Gebühren in Höhe von 6,96 Euro (6,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt.
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