LAG Hamm - Beschluss vom 18.08.2015
6 Ta 277/15
Normen:
RVG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2034/13

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 6 Ta 277/15

DRsp Nr. 2015/20006

Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

Bei einer auf einen Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe werden der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt gegebenenfalls zustehende 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 RVG -VV und die 1,2-Terminsgebühr auch auf den Mehrwert des Vergleichs nicht aus der Staatskasse erstattet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.03.2015 - 4 Ga 2034/13 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.