LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.06.2009
4 Ta 61/09
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 55; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 551/08

Gebühren des beigeordneten Anwalts bei Mehrvergleich nach Antragserweiterung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 61/09

DRsp Nr. 2010/6190

Gebühren des beigeordneten Anwalts bei Mehrvergleich nach Antragserweiterung

1. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann Gebühren aus der Staatskasse nur beanspruchen, wenn ein Gebührentatbestand nach seiner Beiordnung erfüllt wird; da eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten längstens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen kann, muss ein Gebührentatbestand nach Antragseingang verwirklicht werden. 2. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG VV fällt nicht an, wenn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände bereits ein anderweitiges gerichtliches Verfahren anhängig ist; dazu zählt gemäß Nr. 1003 RVG VV auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird.