OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 25/2000
DRsp Nr. 2000/6605
Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes
»Auch nach Einfügung des § 68 bStPO ist die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gebühren bestimmen sich weiterhin in analoger Anwendung des § 95 Halbsatz 2 BRAGO.Zur Berechnung der Gebühren für die Teilnahme des Zeugenbeistandes in der Hauptverhandlung.«