BGH - Beschluß vom 28.09.2004
VI ZB 38/04
Normen:
GKG -KV Nr. 1953;

Gebühren bei Verwerfung einer Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 28.09.2004 - Aktenzeichen VI ZB 38/04

DRsp Nr. 2004/16166

Gebühren bei Verwerfung einer Rechtsbeschwerde

Für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde fällt gem. §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V. mit Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr von 50 EUR an. Für den Fall gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe entfällt die Gebühr nur dann, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden ist.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1953;

Gründe:

Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshof hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 EURO festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 2004.