OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2009
15 Wx 158/08
Normen:
KostO § 147 Abs. 2; KostO § 147 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 935
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 991/07

Gebühren bei Übermittlung einer Anmeldung zum Genossenschaftsregister in elektronischer Form

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 158/08

DRsp Nr. 2009/10183

Gebühren bei Übermittlung einer Anmeldung zum Genossenschaftsregister in elektronischer Form

Erstellt der Notar im Zuge einer elektronischen Registeranmeldung eine sog. XML-Datei mit den Strukturdaten der Anmeldung, kann er hierfür keine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO verlangen, da es sich insoweit um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§§ 147 Abs. 3, 35 KostO) handelt.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 28,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KostO § 147 Abs. 2; KostO § 147 Abs. 3;

Gründe:

I)

Der Beteiligte zu 1) fertigte am 5. Juni 2007 den Entwurf einer Anmeldung zum Genossenschaftsregister und beglaubigte unter Nr. 361/2007 seiner Urkundenrolle die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder der Kostenschuldnerin.