OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2000
23 W 569/99
Normen:
BRAGO § 15 Abs. 1 ; RVG § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 148
AnwBl 2002, 112
OLGReport-Hamm 2001, 169
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 146/94

Gebühren bei Stufenklage - Vergleich in der Berufungsinstanz - erstinstanzliche Fortführung des Zahlungsanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 23 W 569/99

DRsp Nr. 2001/9379

Gebühren bei Stufenklage - Vergleich in der Berufungsinstanz - erstinstanzliche Fortführung des Zahlungsanspruchs

»Hat im Falle der Stufenklage das Landgericht über das Begehren der ersten Stufe - hier Vorlage von Abrechnungsunterlagen und Abrechnung - zugunsten des Klägers entschieden und haben die Parteien auf die Berufung des Beklagten in zweiter Instanz darüber einen Vergleich geschlossen, aufgrund dessen der Kläger seine Zahlungsansprüche in der zweiten Stufe vor dem Landgericht weiterverfolgt hat, so stellt sich dieser letztere Verfahrensteil als neuer Rechtszug im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAGO dar.«

Normenkette:

BRAGO § 15 Abs. 1 ; RVG § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.