OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.06.2002
20 W 145/02
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 § 68 § 23 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 785/01
LG Kassel, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 873/01

Gebühren bei Löschung einer Globalgrundschuld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 20 W 145/02

DRsp Nr. 2002/15408

Gebühren bei Löschung einer Globalgrundschuld

»Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem bzw. allen restlichen Wohnungseigentumsanteilen lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei einer Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt.Dies gilt sowohl bei Antragstellung durch den Ersteller, als auch den Erwerber, der die Löschungskosten übernommen hat.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 S. 2 § 68 § 23 ;

Gründe: